Vertrags- und Vergaberecht
Das Justiziariat des Amts für Bundesbau berät und unterstützt den für die operative Umsetzung der Bauaufgaben und damit auch für die Vergabe und Vertragsabwicklung zuständigen Landesbetrieb LBB insbesondere bei über den Einzelfall hinaus bedeutsamen oder komplexen rechtlichen Fragestellungen. Dies betrifft den gesamten Lebenszyklus der Bauleistungen von deren Einplanung über öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren, die Vergabe von Aufträgen an Planungsbüros und Bauunternehmen bis zur anschließenden Planungs- und Bauphase.
Daneben fungiert das Justitiariat des Amtes für Bundesbau als übergeordnete Nachprüfungs- und Anrufungsstelle. Planungsbüros und Bauunternehmen können sich dementsprechend bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen und dem Landesbetrieb LBB in der Vergabe- oder Ausführungsphase an das Amt für Bundesbau als sog. Fachaufsicht führende Ebene wenden.
Nachprüfstellen im Vergabeverfahren (§ 21 VOB/A) |
Nachprüfstellen sind Stellen, an die sich Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden können. Je konkreter der mitgeteilte Sachverhalt, umso schneller und zielgerichteter kann die Nachprüfung erfolgen.
Wird das Amt für Bundesbau in einem laufenden Vergabeverfahren angerufen, entscheidet es nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit es seine Kontroll- und Weisungsbefugnisse gegenüber dem Landesbetrieb als Vergabestelle ausübt. Wird vor Zuschlagserteilung ein Vergaberechtsverstoß festgestellt, kann korrigierend in das Verfahren eingegriffen werden. Dabei können alle Maßnahmen ergriffen werden, die erforderlich sind, um die Recht- oder auch Zweckmäßigkeit des Verfahrens zu überprüfen und soweit erforderlich wiederherzustellen. Insoweit kann die Nachprüfstelle etwa Berichte der Vergabestelle einfordern oder dieser gegenüber Beanstandungen aussprechen oder die Vergabestelle anweisen, die von der Nachprüfstelle als rechtswidrig oder korrekturbedürftig erkannten Verfahrensschritte unter Beachtung der Rechtsauffassung der Nachprüfstelle zu wiederholen. Verfahrenskosten werden für diese Verfahren nicht erhoben.
Anrufungsstelle im Rahmen der Vertragsabwicklung (§ 18 Abs. 2 S. 1 VOB/B bzw. Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für Planungsverträge) |
Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Planungsbüros oder Bauunternehmen und dem Landesbetrieb LBB in der Abwicklung der Architekten-, Ingenieur- oder Bauverträge, ermöglichen vorgenannte Vorschriften eine außergerichtliche Streitbeilegung durch das Amt für Bundesbau als vorgesetzte Dienststelle im Sinne des § 18 VOB/B bzw. Fachaufsicht führende Stelle. Die Anrufung ist kostenfrei und bietet die Möglichkeit, zeit- und kostenintensive gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Unser Ziel ist es dabei, sachgerechte, wirtschaftlich vertretbare und zweckmäßige außergerichtliche Lösungen zu erreichen.
Dem Amt für Bundesbau obliegt die Prozessvertretung des Bundes bei Streitigkeiten, die aus der Vorbereitung und Durchführung von Hochbau- und Verteidigungsbaumaßnahmen in Rheinland-Pfalz resultieren. Wirksame Zustellungen im Rahmen eines Rechtsstreits können an das Amt für Bundesbau bewirkt werden.